SC Vlotho 19/21 e.V.
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Satzung SC Vlotho 19/21 e. V.


Präambel
In dem Bewusstsein langer Tradition und großer sportlicher Erfolge und in der Verantwortung, als notwendig und unerlässlich erkannte Veränderungen frühzeitig einleiten und umsetzen zu müssen, um den Spiel- und Sportbetrieb aufrechterhalten und Schaden von den Vereinen abwenden zu können sowie in der Hoffnung, dadurch auch in Zukunft an die bisherigen sportlichen Erfolge anknüpfen zu können, haben die beiden Traditionssportvereine 1. Fußball-Club Arminia 19 Vlotho e.V., gegründet im Jahre 1919, und Spiel- und Sportverein Vlotho-Winterberg e.V., gegründet 1921 als Spiel- und Sportverein Winterberg 1921 e.V., die Zusammenführung beider Mitgliedschaften und die Vereinigung des gesamten Spiel- und Sportbetriebes unter neuem Namen beschlossen und sich dazu nachfolgende Satzung gegeben.


§ 1 Name und Sitz, Rechtsfähigkeit und Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Spiel- und Sportvereins Vlotho-Winterberg e.V., gegeben durch Satzung vom 20.06.1986, wird mit Verabschiedung dieser Satzung geändert. Der Verein führt künftig den Namen "Sport Club Vlotho 19/21 e.V.", abgekürzt "SC Vlotho".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Vlotho.
(3) Der Verein ist rechtsfähig und im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinsfarben und -Wappen

Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß. Das Wappen enthält die Vereinsfarben und neben dem
Vereinsnamen SC Vlotho 19/21 auch den Zusatz, FC Arminia und SuS Winterberg".


§3 Wesen und Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports auf allen Gebieten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch planmäßige Pflege und Spielbetrieb aller betriebenen Sportarten und aller sonstigen sportlichen Betätigungen als Mittel zur körperlichen Ertüchtigung und charakterlichen Festigung der Sportlerinnen und Sportler, vor allem der Jugendlichen.
(2) Im Bewusstsein der hohen Integrationskraft des Sports vertritt der Verein den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz und ist weder zahlenmäßig noch politisch gebunden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch hohe Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden; der Ersatz von Auslagen ist zulässig.
(4) Bei Ausscheiden oder Ausschluss von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins und bei Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks erhalten die Mitglieder mit Ausnahme etwaiger eingezahlter Kapitaleinlagen oder dem gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen keinerlei Anteile am Vereinsvermögen. Spenden können nicht zurückgefordert werden.
(5) Im Falle der Auflösung des Vereins zum Zwecke der Vereinigung oder Verschmelzung (Fusion) mit einem anderen gemeinnützigen Verein fällt das im Zeitpunkt der Vereinigung vorhandene Vermögen an diesen oder den gemeinsam neu gegründeten Verein.
(6) ln allen anderen Fällen der Auflösung des Vereins und Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das zum Zeitpunkt der Ausantwortung vorhandene Vermögen an die Stadt Vlotho mit der Bestimmung, es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung und Pflege des Sports zu verwenden.


§4 Verbandszugehörigkeit

(1) DerVerein ist Mitglied im FLVW, WFV, VVLV, DFB und DLV.
(2) Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen und die besonderen Ordnungen des FLVW an.


§5 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein gehören aktive und passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder an.


§6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die passive Mitgliedschaft kann auch von juristischen Personen erworben werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit dem Vorstandsbeschluss besteht die Mitgliedschaft.
(3) Wird die Aufnahme abgelehnt, so entscheidet auf Antrag des/der Betroffenen die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Der/die Betroffene ist als Mitglied aufgenommen, wenn die Mitgliederversammlung seinem/ihrem Antrag mit einfacher Mehrheit zustimmt.
( 4) Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzungen und Ordnungen des Vereins an.
(5) Im Falle der Vereinigung mit einem anderen Verein durch Aufnahme der gesamten Mitgliedschaft dieses Vereins erfolgt die Aufnahme durch Berufung mit Zustimmung der aufnahmewilligen Mitglieder. Die Berufung spricht der Vorstand mit einfacher Mehrheit aus. Sie bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung, die ihr mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustimmen muss. Berufung der neuen Mitglieder und Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung können in einer Sitzung erfolgen.
(6) Die Berufung ist den Mitgliedern des aufzunehmenden Vereins unter Angabe einer 14-tägigen Widerspruchsfrist schriftlich mitzuteilen. Ohne Widerspruch ist das Mitglied mit Ablauf der Widerspruchsfrist mit allen Rechten und Pflichten aufgenommen.


§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Liquidation des Mitglieds sowie Beendigung (automatisches Erlöschen) der Mitgliedschaft oder Erlöschen des Vereins.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Kündigung erfolgen. Die Beitragspflicht besteht
im Falle des Austritts ohne wichtigen Grund weiter bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds wird nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Anhörung durch Vorstandsbeschluss verfügt. Ausschlussgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen die Interessen, Satzungen und Ordnungen des Vereines, sowie die grobe Schädigung des Vereinsnamens. Dazu gehören insbesondere unehrenhaftes oder grob unsportliches Verhalten oder der wiederholte Verstoß gegen Anordnungen des Vorstandestrotz Abmahnung. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung durch eingeschriebene Brief mit Rückschein zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann der/die Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet - mit einfacher Stimmenmehrheit- endgültig. Danach steht dem ausgeschlossenen Mitglied der ordentliche Rechtsweg offen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung und Fristsatzung länger als 2 Monate nach Ablauf der Frist mit seiner Beitragszahlung in Rückstand bleibt.
(5) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod und bei juristischen Personen
mit der Liquidation.
(6) Das Erlöschen des Vereins beende! sämtliche Mitgliedschaften.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Sämtliches in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist unverzüglich nach dem Ausscheiden an den Verein zurückzugeben. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied sämtliche Rechte am Verein. Durch die Mitgliedschaft dem Verein gegenüber entstandene Verpflichtungen sind zu erfüllen. Hierzu zählen auch die von Sportverbänden und Sportgerichten verhängten Strafen.


§8 Maßregelungen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder etwa vorhandener Fachabteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis,
b) angemessene Geldstrafe,
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins, sowie
d) zeitlich begrenztes Betretungsverbot für vom Verein genutzte Sportstätten.
(2) Maßregelungen sind vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu beschließen und dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben.


§9 Beiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen. Die Beitragszahlung erfolgt jeweils jährlich im Voraus. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Jahresbeiträge sowie über Festsetzung und Höhe etwaiger außerordentlicher Beiträge für besondere Zwecke. Die Vorgaben des FLVW sind zu beachten.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen zahlungserleichterungen oder Beitragsermäßigungen bis hin zum Beitragserlass zu gewähren.
(3) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit über eine Aufnahmegebühr zu entscheiden. Die festgesetzte Gebühr ist ebenso wie der erste Jahresbeitrag bei Aufnahme in den Verein zu zahlen.
(4) Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschriftverfahren für das ganze Kalenderjahr im ersten Quartal eingezogen oder müssen vom Mitglied unaufgefordert bis spätestens 31.03.2002 auf das Vereinskonto eingezahlt werden.


§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
(2) Jugendliche Mitglieder, d.h. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht, dürfen aber- unter Einhaltung des Jugendschutzes- an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie werden im Vorstand und in allen Versammlungen vom Jugendleiter vertreten.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(4) Wählbar ist jede geschäftsfähige natürliche Person, die Mitglied oder gesetzlicher Vertreter/-in eines Mitglieds mit juristischer Persönlichkeit ist.


§ 11 Versicherungsschutz

(1) Der Verein tritt nicht für Unfälle oder sonstige Schadensfälle ein, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen oder während ihrer Tätigkeit für den Verein erleiden.
(2) Jedes Mitglied übt den Sport auf eigene Rechnung und Gefahr aus.
(3) Soweit vom Verein Versicherungen abgeschlossen sind, hat das Mitglied im Schadensfall das Recht, die Leistungen nach Maßgabe der bestehenden Versicherungsbedingungen in Anspruch zu nehmen.
(4) Alle Mitglieder des Vereins werden gegen Unfälle nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Deutschen Sporthilfe e.V. versichert.


§12 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
(2) Der Vorstand kann zusätzliche Gremien für besondere Aufgaben berufen, z.B. Ältestenrat, Beiräte, Dringlichkeitsausschuss etc.


§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt die Beschlussfassung,
Bestimmung und Kontrolle in allen Vereinsangelegenheiten, soweit die Satzung
diese Aufgabe nicht anderen Organen des Vereins übertragen hat.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr
statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich bei dem/der Vorsitzenden unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt hat.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung- ohne die verpflichtende Tagesordnung nach Abs. 6 - hat für Durchführung und Beschlussfassung die gleichen Rechte und Pflichten wie eine ordentliche Versammlung.
(5) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang in den Vereinsheimen des Vereins. Zeitpunkt und Ort der Sitzung werden zusätzlich in der örtlichen Presse bekannt gegeben. Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Erfolgt die Einladung schriftlich, kann diese auf dem normalen
Postwege oder durch Einwurf erfolgen.
(6) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, Feststellung der Anwesenden und der Stimmberechtigung,
b) Bekanntgabe und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
c) Berichte des Vorstandes und eventueller Ausschüsse,
d) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(9) Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Wahl gefasst. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen Abstimmungen oder Wahlen geheim. Über geheime Abstimmungen oder Wahlen sind für jeden einzelnen Punkt gesonderte Anträge zu stellen.
(10) Anträge an die Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern und vom Vorstand gestellt werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden bzw. dem/der
Stellvertreter/-in eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt und entschieden werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen bejaht wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
(11) Die Versammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet und geleitet. Der/die Versammlungsleiter/-in entscheidet über die Worterteilungen.
(12) Während der Entlastung des Vorstandes oder einer Neuwahl der/des 1.Vorsitzenden übernimmt ein von der Versammlung zu wählendes Mitglied die Versammlungsleitung.
(13) Über den Verlauf jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/-in (im Falle seiner Verhinderung von einem anderen anwesenden Vorstandsmitglied) und von dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen.


§ 14 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Geschäftsführer/-in,
d) dem/der Schatzmeister/-in,
e) dem/der Jugendleiter/-in.
(2) Der geschäftsführende Vorstand wird erweitert durch:
a) die/den Ehrenvorsitzende/-n,
b) dem/die stellvertretenden Geschäftsführer/-in,
c) dem/die stellvertretenden Schatzmeister/-in,
d) dem Fußballobmann/der Fußballobfrau,
e) dem/der stellvertretenden Fußballobmann/-obfrau,
f) dem/der stellvertretenden Jugendleiter/-in,
g) dem Altherrenobmann,
h) dem Schiedsrichterobmann,
i) 6 Beisitzer/-innen.
(3) Die Wahl von Altherrenobmann und Schiedsrichterobmann sind nicht·zwingend.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/-in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt
(5) Der Vorstand leitet den Verein, seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, so oft es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Gehörte das Vorstandsmitglied dem geschäftsführenden Vorstand an, beauftragt der Vorstand ein Mitglied des erweiterten Vorstandes kommissarisch mit der Wahrnehmung von dessen/deren Aufgaben.
(8) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören u.a.:
a) die ordnungsgemäße Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) die Bewilligung von Ausgaben und
d) die Aufnahme und der Ausschluss sowie die Maßregelung von Mitgliedern.
(10) Der/die Vorsitzende, seine Stellvertreter/-in und die Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.


§ 15 Beirat für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Der Vorstand bildet aus seiner Mitte einen Beirat für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Den Vorsitz im Beirat führt der/die Geschäftsführer/-in, der/die für die Öffentlichkeitsarbeit und die Sponsorenwerbung zuständig ist.
(3) Diese Aufgabe kann auch dem/der Schatzmeister/-in übertragen werden.


§16 Kassenprüfung

Der Jahresabschluss und die Kassenführung sowie die Verwendung der der Jugend zugeflossenen Mittel werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer auf ihre Ordnungsgemäßheit geprüft. Die Kassenprüfer erstatten die Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.


§ 17 Wahlen

(1) Die Mitglieder des Vorstands, die Kassenprüfer sowie etwaige Abteilungsleiter werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zu ihrer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Für die Kassenprüfer ist die unmittelbare Wiederwahl einmalig jeweils nur für einen der beiden Prüfer zulässig.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt nur dann in geheimer Wahl, wenn dies beantragt wird. Bei zwei oder mehr Kandidaten erfolgt geheime Wahl.
(3) Für die Wahl des/der Vorsitzenden ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit) erforderlich. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern/-innen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


§ 18 Jugend des Vereins

(1) Die Jugend kann dem Vorstand eine Jugendordnung vorschlagen, um sie vom Vorstand beschließen zu lassen. Die Jugendordnung ist nicht Satzungsbestandteil
(2) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der etwaigen Jugendordnung des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand, wobei auf die Belange der Jugend besondere Rücksicht zu nehmen ist.


§ 19 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Vereinssatzung können nur auf Antrag und von der
Mitgliederversammlung durch 2/3-Mehrheit der gültigen abgegeben Stimmen
beschlossen werden. Enthaltungen zählen nicht mit.
(2) Über Anträge auf Satzungsänderungen ist die Mitgliedschaft vorher umfassend zu informieren.
(3) Über Änderungen einer etwaigen Jugendordnung beschließt der Vorstand.


§20 Ehrenordnung

(1) Der Verein kann in Anerkennung besonderer Verdienste
a) (einen) Ehrenvorsitzende(n) ernennen,
b) Ehrenmitglieder ernennen und
c) die Vereinsehrennadel verleihen.
(2) Zu Ehrenvorsitzenden können besonders verdienstvolle frühere Vorsitzende ernannt werden. Es darf immer nur ein Ehrenvorsitzender ernannt werden. lm Falle der Vereinigung mit anderen Vereinen bleiben etwaige Ehrenvorsitzende dieser Vereine jedoch ebenfalls im Amt.
(3) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(4) Der/die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben freien Eintritt zu allen sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins.
(5) Für langjährige treue Mitgliedschaft kann die Vereinsehrennadel verliehen werden. Die Ehrennadel wird in Gold und Silber verliehen. Die Verleihung setzt voraus:
a) für die silberne Ehrennadel eine 15jährige Vereinszugehörigkeit, und
b) für die goldene Ehrennadel eine 25jährige Vereinszugehörigkeit
(6) Für besondere Dienste für den Verein oder um den Sport kann die Ehrennadel auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 5 verliehen werden.
(7) Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Über die Verleihung der Ehrennadeln entscheidet der Vorstand.


§ 21 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins, sowie der Beschluss über eine Vereinigung oder Verschmelzung des Vereins (Fusion) mit einem anderen oder mehreren anderen Vereinen kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Fall der Auflösung des Vereins sowie für den Fall der Fusion ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.
(2) Bei einer Fusion durch Verschmelzung mit einem oder mehreren anderen Vereinen durch Gesamtrechtsnachfolge sind die gesetzlichen Formvorschriften, insbesondere die des Umwandlungsgesetzes (UmwG), zu beachten.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(4) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.


§22 lnkrafttreten der Satzung

Diese neu gefasste Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 31. Januar 2003 beschlossen und genehmigt. Die Satzung tritt am 01. Juli 2003 in Kraft uns löst alle bisherigen Satzungen ab.


Vlotho, den 31.01.2014

 

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